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Der Zugangsfaktor soll im Rentenrecht (§§ 63 Abs. 5, 77 SGB VI) Vor- und Nachteile durch eine unterschiedliche Rentenbezugsdauer bei vorzeitiger Altersrente oder bei Verzicht auf Altersrente nach dem 65. Lebensjahr ausgleichen und bestimmt, in welchem Umfang die Entgeltpunkte bei der Ermittlung der Rente zu berücksichtigen sind: voll (Zugangsfaktor 1,0) bei 1. vollen Erwerbsminderungsrenten, 2. Hinterbliebenenrenten, 3. Vollrenten wegen Alters; Ermäßigung um 0,003 je Monat, maximal aber um 0,108 (vgl. BSG, FamRZ 2009, 329 f.) bei vorzeitiger Inanspruchnahme; Erhöhung um 0,005 je Monat bei verzögertem Rentenantrag. Nach § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB sollte der Zugangsfaktor beim Versorgungsausgleich keine Rolle spielen. Das aber wurde teilweise als Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz (→ Halbteilung) angesehen. Der BGH hatte wiederholt entschieden, dass zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes der durch vorzeitigen Rentenbezug erfolgte Abschlag bei der Ermittlung des [...]
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