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Entscheidungsverbund

Der → Wertausgleich bei der Scheidung ist vom Familiengericht im Zusammenhang mit der Ehescheidung bzw. der Aufhebung der Lebenspartnerschaft von Amts wegen ohne Antrag durchzuführen (§ 137 Abs. 2 Nr. 1 und Satz 2 FamFG). Auch der → Wertausgleich nach der Scheidung fällt in den Scheidungsverbund, wenn er ausnahmsweise einmal bereits mit der Scheidung fällig sein sollte, obwohl hier zur Einleitung des Verfahrens ein Antrag erforderlich ist (§ 223 FamFG). Dagegen findet ein Versorgungsausgleich bei Aufhebung der Ehe nur in einem isolierten Verfahren statt. Dieses kann zwar gleichzeitig mit dem Aufhebungsverfahren eingeleitet werden, steht aber zu diesem nicht in dem speziellen Verhältnis der §§ 137 Abs. 2 Nr. 1, 142 Abs. 1 FamFG. Nach § 142 Abs. 1 FamFG darf über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen nur durch einheitlichen Beschluss entschieden werden. Dies gilt nach § 142 Abs. 1 Satz 2 FamFG auch, soweit eine Versäumnisentscheidung zu treffen ist. Letztere [...]
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