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Der „trennungsbedingte Mehrbedarf“ ist nur eine relative Bedarfsgröße. Er soll den Mehrbedarf gegenüber dem laufenden Lebensbedarf vor der Trennung bei Aufrechterhaltung des gleichen Lebensstandards bezeichnen. Soweit die Differenzmethode angewendet wird, spielt diese Bedarfsgröße keine wesentliche Rolle, weil die Quotierung die angemessene Gesamtverteilung des Einkommens vorgibt und zugleich begrenzt. Das gilt grundsätzlich auch für Mangelfälle, da davon auszugehen ist, dass nach der Trennung auf beiden Seiten trennungsbedingter Mehrbedarf entsteht (BGH, Urt. v. 25.01.1984 – IVb ZR 43/82, FamRZ 1984, 358, Rdnr. 13 ff.; Niepmann/Seiler, Rdnr. 447). Bedeutsam ist der trennungsbedingte Mehrbedarf dagegen noch in den Fällen, in denen er im Einzelfall aus zusätzlichen nicht prägenden Einkünften befriedigt werden kann (so z.B. Nr. 15.6 der Leitlinien des OLG Hamm – Stand 01.01.2019) oder ausnahmsweise noch die Anrechnungsmethode anzuwenden ist, wobei jedoch das [...]
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