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Zum Arbeitseinkommen gehören alle Leistungen des Arbeitgebers, die dem abhängig Tätigen im Hinblick auf das Arbeits- oder Dienstverhältnis gewährt werden. Dazu zählen auch Zulagen, Zuschläge und sonstige Nebenleistungen (BGH, Urt. v. 16.01.1980 – IV ZR 115/78, FamRZ 1980, 342, Rdnr. 17; OLG Köln, Urt. v. 24.08.1984 – 4 UF 84/84, FamRZ 1984, 1108, 1109). Im Einzelfall kann es jedoch gerechtfertigt sein, aus Billigkeitsgründen – Rechtsgedanke aus § 1577 Abs. 2 BGB – entsprechend einer unzumutbaren Tätigkeit (siehe Stichwort „Unzumutbare Tätigkeit“) zusätzliche Vergütungen ganz oder teilweise unberücksichtigt zu lassen (vgl. auch Wendl/Dose, § 1 Rdnr. 86 f.). Wenn Zulagen oder Zuschläge berufstypisch sind und entweder in geringem Umfang anfallen oder zumindest das im Beruf des Pflichtigen übliche Maß nicht übersteigen, sind diese in voller Höhe dem Einkommen zuzurechnen (BGH, Beschl. v. 13.03.2013 – XII ZB 650/11, FamRZ 2013, 935, Rdnr. 23 f.). Ob [...]
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