1. Grundsätzliches Jeder gesetzliche Unterhaltsanspruch setzt neben der Bedürftigkeit des Anspruchstellers auch die Leistungsfähigkeit des Inanspruchgenommenen voraus. Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird nicht nur durch die tatsächlich vorhandenen Geldmittel bestimmt, sondern auch durch solche, die er erzielen könnte, wenn er seine Kräfte bestmöglich einsetzen würde (vgl. BGH, FamRZ 2000, 1358, 1359), wobei die Zurechnung fiktiver Einkünfte nicht auf den Mindestbedarf beschränkt ist (BGH, FuR 2001, 224). Die Zurechnung von fiktiven Einkünften setzt jedoch selbst bei der gesteigerten Verpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern und den ihnen gleichgestellten privilegierten Volljährigen voraus, dass der Unterhaltspflichtige die ihm zumutbaren Anstrengungen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, nicht oder nicht ausreichend unternommen hat und bei genügenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte (BGH, FamRZ 2009, [...]