Erbringt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, die Betreuung des Kindes nicht vollständig selbst, sondern lässt das Kind etwa durch Verwandte, eine Tagesmutter oder im Kindergarten betreuen, rechtfertigt dies grundsätzlich nicht die Annahme, dass der betreuende Elternteil, der einer Erwerbstätigkeit nachgeht, den Betreuungsunterhalt i.S.d. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht im vollen, d.h. dem Barunterhalt gleichwertigen Umfang erbringe (so schon BGH, FamRZ 1980, 994; BGH, FamRZ 1981, 543, 544). Im Hinblick auf den Kindergartenbesuch ergibt sich dies schon daraus, dass dieser nicht in erster Linie dazu dient, dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, sondern dem Interesse des Kindes an pädagogischer Förderung und Aufbau von Sozialkontakten (BGH, FamRZ 2009, 962). Der betreuende Elternteil braucht sich trotz Arbeitstätigkeit nur dann am Barunterhalt zu beteiligten, wenn seine Einkommensverhältnisse deutlich besser als die des Barunterhaltspflichtigen [...]