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Der barunterhaltspflichtige Elternteil hat grundsätzlich nicht das Recht, die Unterhaltsrente deswegen zu kürzen, weil er in Ausübung des üblichen Umgangsrechts sein Kind für einige Wochen bei sich hat und dessen Unterhaltsbedürfnisse auch durch Gewährung von Kost und Unterkunft erfüllt (so schon BGH, FamRZ 1984, 470, 472; BGH, FamRZ 2006, 1015 sowie BGH v. 12.03.2014 – XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917). Der Grund ist, dass der Kindesunterhalt i.d.R. nicht bedarfsdeckend ermittelt wird, sondern mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle, die sich nicht am individuellen Bedarf des Kindes, sondern an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen orientiert und den Kindesunterhalt pauschaliert. Daher sind durch Leistungen von Essen und Trinken sowie Gewährung von Wohnung des umgangsberechtigten Elternteils während der Umgangszeiten keine Ersparnisse auf Seiten des betreuenden Elternteils zu verzeichnen, die zu einer Reduzierung des Unterhaltsbetrags führen, zumal bei den Sätzen [...]
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