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Die allgemeinen Vorschriften der einstweiligen Anordnung (§§ 49 ff. FamFG) werden für die Unterhaltssachen modifiziert. Gleichwohl setzen auch die speziellen Vorschriften der einstweiligen Anordnung (§§ 246 ff. FamFG) nicht die Anhängigkeit einer gleichartigen Hauptsache bzw. den Eingang eines diesbezüglichen Gesuchs auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe voraus. Die einstweilige Anordnung auf Zahlung von Unterhalt oder eines Prozesskostenvorschusses wird in § 246 FamFG geregelt. Diese Vorschrift modifiziert die allgemeinen Vorschriften der einstweiligen Anordnung. Insbesondere ist kein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden erforderlich. Die Zuständigkeit beurteilt sich nach § 50 FamFG. Danach ist zunächst zu unterscheiden, ob eine Hauptsache anhängig ist oder nicht: · Ist eine Hauptsache anhängig, ist das Gericht der Hauptsache auch für die einstweilige Anordnung zuständig (§ 50 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Ist die Hauptsache beim Gericht des ersten [...]
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