- Neue Zuständigkeiten: Abschaffung des Vormundschaftsgerichts und Schaffung eines großen Familiengerichts
- Der Beschluss als einheitliche Entscheidungsform
- Definition des Beteiligten sowie seiner Rechte
- Vereinfachung und Vereinheitlichung des Rechtsmittelverfahrens
- Verfahrenskostenhilfe
- Freibeweis und förmliche Beweisaufnahme
- Einheitliche Kostennorm für die meisten familiengerichtlichen Verfahren sowie für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Anwaltszwang
- Außergerichtliche Streitbeilegung über Folgesachen
- Verfahren in Kindschaftssachen
- Änderungen in Verfahren der sogenannten neuen Abstammungssachen
- Förmlicher Vergleich
- Änderungen im einstweiligen Rechtsschutz
- Das Verfahren in Unterhaltssachen
- Einheitliche Norm für die Abänderung von Entscheidungen
- Rechtliches Gehör
- Vollstreckung
- Erklärung über eine Einigung in der Scheidungsantragsschrift
- Abtrennungsmöglichkeit der Folgesache 'Versorgungsausgleich' auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten
- Streichung des § 630 ZPO a.F.
Zwar wurde das gesamte Familienverfahrensrecht neu kodifiziert, an der Grundstruktur des familiengerichtlichen Verfahrens wurde jedoch festgehalten. Daher kennt das FamFG z.B. weiterhin das Verbundprinzip im Scheidungsverfahren (§ 137 FamFG). In der Sache wurde auch an der Unterscheidung zwischen FGG- und ZPO-Folgesachen festgehalten (zu der Abweichung sogleich Rdnr. 27). Nicht umgesetzt wurde die ursprünglich geplante Abschaffung des Anwaltszwangs, so dass die bislang bestehende Regelung weitgehend beibehalten wurde. Erhalten geblieben ist schließlich auch das Erfordernis der mündlichen Verhandlung und der persönlichen Anhörung beider Ehegatten. Erfreulich ist, dass das neue FamFG eine Reihe bislang strittiger Rechtsfragen explizit regelt und das Familienverfahrensrecht übersichtlicher gestaltet. Dies entspricht den Bedürfnissen der familiengerichtlichen Praxis. Das sogenannte große Familiengericht ist nun auch für bestimmte Verfahren mit Bezug zu Ehe und Familie [...]
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