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Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch

In Eheverfahren stellt das FamFG die Rechtsmittel der Beschwerde, der Rechtsmittelbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde als Rechtsmittel zur Verfügung (zu den Rechtsmitteln im Allgemeinen siehe § 2 Rdnr. 80). Das einheitliche Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Endentscheidungen in Ehesachen ist die Beschwerde.1) Zur Möglichkeit der Sprungrechtsbeschwerde siehe § 2 Rdnr. 155. Einschlägig sind somit die allgemeinen Regeln der § 58 ff. FamFG und die spezielle Regel des § 117 ZPO für Ehe- und Familienstreitsachen. Die Vorschriften der ZPO über die Berufung sind nicht anwendbar. Das Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch ist die Beschwerde, denn diese ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft gegen Endentscheidungen der Amtsgerichte, zu denen auch die Beschlüsse in Eheverfahren gehören. Grundsätzlich ist derjenige beschwerdeberechtigt, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Danach ist etwa der die Scheidung ablehnende Ehegatte bei Ausspruch der [...]
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