Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht besteht Anwaltszwang nach Maßgabe des § 114 FamFG. Diese Vorschrift ersetzt § 78 ZPO a.F. Für Ehesachen und Folgesachen entspricht die Regelung dem bisherigen Recht. Nach § 114 Abs. 1 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Der Antragsteller muss also anwaltlich vertreten sein; hingegen braucht der Antragsgegner nicht zwingend anwaltlich vertreten zu sein. Dies kann zum einem § 138 FamFG entnommen werden. Dass der Antragsgegner nicht zwingend anwaltlich vertreten sein muss, folgt aber auch daraus, dass ein Versäumnisurteil gegen den Antragsgegner unzulässig ist. Zudem unterliegen die Zustimmung und der Widerruf der Scheidung nicht dem Anwaltszwang. Ausnahmsweise bedarf es gem. § 114 Abs. 4 FamFG insbesondere für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung sowie für einen Antrag auf [...]