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Nach § 200 Abs. 1 FamFG sind Wohnungszuweisungssachen Verfahren nach § 1361b BGB und nach den §§ 2–6 HausratsV. Damit gehört nicht nur die Wohnungszuweisung bei Getrenntleben, sondern auch der Nutzungsersatz wegen Nutzung der Wohnung (§ 1361b Abs. 3 BGB) zu den Wohnungszuweisungssachen. Auch die Wohnungszuweisung nach der Scheidung einschließlich der Zuweisung der Dienst- und Werkwohnung (§ 4 HausratsV) gehört zu den Wohnungszuweisungsverfahren.1) Zu §§ 1568a, 1568b BGB siehe Götz/Brudermüller, FPR 2009, 38, 42. Hausratssachen sind Verfahren nach § 1361a BGB und nach den §§ 2 und 8–10 HausratsV (§ 200 Abs. 2 FamFG). Ausschließlich zuständig ist gem. § 201 FamFG in folgender Rangfolge: · während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, · das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der Ehegatten befindet, · das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen [...]
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