Die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit sind im besonderen Teil des FamFG verortet. Die örtliche Zuständigkeit ist für die einzelnen Verfahren jeweils gesondert geregelt. Im allgemeinen Teil des FamFG finden sich daher lediglich Kollisions-, Verweisungs- und Abgaberegeln (§§ 2 ff. FamFG). Gemäß § 2 Abs. 1 FamFG ist unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten das Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegenheit befasst ist. Diese sogenannte Vorgriffszuständigkeit war bislang in § 4 FGG a.F. geregelt. Der bisher anerkannte Grundsatz des perpetuatio fori wurde in § 2 Abs. 2 FamFG normiert. Danach bleibt die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts auch bei Veränderung der sie begründenden Umstände erhalten. Schließlich sind – wie bisher1) Vgl. § 7 FGG a.F. – gerichtliche Handlungen nicht deswegen unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen Gericht vorgenommen wurden (§ 2 Abs. 3 FamFG). Ist das angerufene Gericht örtlich oder sachlich [...]