Unter der Verfahrensfähigkeit versteht man die Fähigkeit, rechtlich wirksame Verfahrenshandlungen im gerichtlichen Verfahren vorzunehmen. Ist jemand nicht verfahrensfähig, so sind erfolgte Verfahrenshandlungen unwirksam. Das Gericht hat das Vorliegen der Verfahrensfähigkeit von Amts wegen zu prüfen (§ 9 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 56 Abs. 1 ZPO). Ausnahmsweise kann ein nicht verfahrensfähiger Beteiligter unter Vorbehalt zur Verfahrensführung zugelassen werden (§ 9 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 56 Abs. 2 ZPO). Verfahrensfähig kann nur sein, wer auch beteiligtenfähig ist. In Anlehnung an § 62 VwGO sind gem. § 9 FamFG verfahrensfähig: · die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen: Die Geschäftsfähigkeit richtet sich nach §§ 2 und 104 ff. BGB. Es darf weder eine Pflegschaft gem. §§ 1911, 1913 BGB vorliegen noch ein Prozesspfleger nach § 57 ZPO für das Verfahren bestellt sein. · die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie für den Gegenstand des [...]