Das FamFG sieht als Rechtsmittel die Beschwerde, die Rechtsbeschwerde und als Sonderform der Rechtsbeschwerde die Sprungrechtsbeschwerde vor. Das einheitliche Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Endentscheidungen ist die Beschwerde (zur Sprungrechtsbeschwerde siehe § 2 Rdnr. 143). Somit sind die allgemeinen Regeln der §§ 58 ff. FamFG und die spezielle Regel des § 117 ZPO einschlägig. Nicht anwendbar sind hingegen die allgemeinen Vorschriften der ZPO über die Berufung und die Revision. Das Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheidungen ist die Beschwerde. Sie ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse der Amtsgerichte und Landgerichte. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Endentscheidung nach dem FamFG handelt, sofern nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist (§ 58 Abs. 1 FamFG). Beschwerdeberechtigt ist nach § 59 Abs. 1 FamFG derjenige, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Inhaltlich [...]