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Anwaltszwang

Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht besteht Anwaltszwang nach Maßgabe des § 114 FamFG. Diese Vorschrift ersetzt § 78 ZPO a.F. Für Ehesachen und Folgesachen sowie für isolierte Familiensachen, deren Verfahren sich ausschließlich nach dem FamFG richten (also die bisherigen FGG-Familiensachen) entspricht die Regelung dem bisherigen Recht. Nach § 114 Abs. 1 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen (isolierten) Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Der Antragsteller muss also anwaltlich vertreten sein. Der Antragsgegner braucht nicht zwingend anwaltlich vertreten zu sein. Dies kann zum einem § 138 FamFG entnommen werden. Dass der Antragsgegner nicht zwingend anwaltlich vertreten sein muss, folgt zum anderen daraus, dass ein Versäumnisurteil gegen den Antragsgegner unzulässig ist. Zudem unterliegen die Zustimmung und der Widerruf der Scheidung nicht dem Anwaltszwang. [...]
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