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Ist einer der Tatbestände des § 1611 BGB erfüllt, so führt dies nicht automatisch zu einem vollständigen Ausschluss des Unterhaltsanspruchs. Vielmehr sieht das Gesetz als primäre Sanktion vor, dass der Verpflichtete nur einen Unterhaltsbeitrag zu leisten braucht, der unter Abwägung aller Umstände der Billigkeit entspricht (§ 1611 Abs. 1 Satz 1 BGB; Beispiele: OLG Hamm, NJW-RR 2006, 509, 510 = FamRZ 2006, 1479 [LS]: Herabsetzung um 2/3; OLG Koblenz, FamRZ 1992, 1217, 1218 f.; OLG Celle, FamRZ 1990, 1142). Liegen darüber hinaus ausnahmsweise schwerwiegende Gründe vor, die eine Inanspruchnahme grob unbillig erscheinen lassen (§ 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB), entfällt der Unterhaltsanspruch insgesamt. Grobe Unbilligkeit liegt vor, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten im schweren Widerspruch zum Billigkeits- und Gerechtigkeitsempfinden steht (BGH, FamRZ 2004, 1559). Derartige Gründe werden aber angesichts des starken Sanktionscharakters nur sehr selten zu bejahen sein. Auch [...]
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