Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Ist ein an sich unterhaltspflichtiger Elternteil nicht leistungsfähig, so ist stets die Ersatzhaftung anderer Verwandter zu beachten. Handelt es sich beim Unterhaltsberechtigten um ein privilegiert volljähriges Kind, gilt § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB, wobei der andere Elternteil ein anderer Verwandter i.S.d. Norm ist (siehe näher Teil 7/2.3.2.2.13.4.2). Für nachrangige Unterhaltspflichtige ist § 1607 BGB in die Überlegungen mit einzubeziehen. Ist danach die Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs gegenüber einem unterhaltspflichtigen Elternteil im Inland wegen mangelnder Leistungsfähigkeit (§§ 1603, 1607 Abs. 1 BGB) oder aus sonstigen Gründen ausgeschlossen oder erheblich erschwert (§ 1607 Abs. 2 BGB), so hat ein nach ihm haftender Verwandter den gesamten Unterhalt zu gewähren. Diese Ersatzhaftung gilt auch für den anderen Elternteil des volljähriges Kindes (vgl. auch OLG Koblenz, FamRZ 1989, 307, 308). Sie tritt auch dann ein, wenn der gleichrangig barunterhaltspflichtige [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen