Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wird der Bedarf des volljährigen Kindes nach der 4. Altersstufe bemessen (Hauskind), so ist zu beachten, dass ein Elternteil höchstens den Unterhalt zu leisten hat, der sich allein nach seinem Einkommen aus der 4. Altersstufe ergibt (BGH, FamRZ 2008, 2104; BGH, FamRZ 2006, 99, 100; OLG Koblenz, FamRZ 2007, 286, 287; Gutdeutsch, FamRZ 2006, 740; a.A. Gerhardt, FamRZ 2006, 740). Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien bzw. Grundsätze der Oberlandesgerichte haben dies überwiegend in Nr. 13.1 niedergelegt. Die Kontrollberechnung beruht auf der Überlegung, dass ein Elternteil nur insoweit als leistungsfähig angesehen werden kann, als er einen nach seinem Einkommen ermittelten Bedarf des Kindes zahlen könnte. Bedeutung hat diese Überlegung vor allem dann, wenn ein Elternteil ganz oder teilweise leistungsunfähig ist, weil die Zahlung der auf ihn entfallenden Quote den ihm zustehenden Selbstbehalt berühren würde. Wird das Einkommen dieses Elternteils bei der Bedarfsermittlung [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen