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Der Familienunterhalt betrifft einmal Fälle, in denen Unterhaltsansprüche von Dritten gegen den Ehegatten geltend gemacht werden, der selbst über kein Einkommen und Vermögen verfügt. Wird Kindesunterhalt gegen den Ehegatten geltend gemacht, der über kein eigenes Einkommen verfügt, so hat es der BGH in den sogenannten Hausmannfällen als ausreichend angesehen, wenn der eigene Unterhalt dieses Kindesunterhaltspflichtigen in der neuen Ehe durch den – leistungsfähigen – Ehepartner gesichert ist und der Unterhaltspflichtige den geforderten Kindesunterhalt dann durch eine stundenweise Nebentätigkeit sicherstellen kann (BGH, FamRZ 2004, 364; BGH, FamRZ 2006, 1010; OLG Brandenburg v. 26.09.2013 – 3 WF 101/13, NJW 2014, 1248; OLG Schleswig, FamRZ 2004, 1057; ausführlich Viefhues, in: jurisPK-BGB, 10. Aufl. 2022, § 1603 BGB Rdnr. 717 ff.). Auf dieses – fiktive – Einkommen aus der Nebentätigkeit kann dann das Kind für seinen Unterhaltsanspruch zugreifen. Der [...]
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