Der Altersvorsorgeunterhalt hat einen doppelten Zweck. Zum einen soll er die Nachteile ausgleichen, die aus der ehebedingten Behinderung oder völligen Aufgabe der Erwerbstätigkeit und den daraus folgenden Lücken in der Altersversorgung entstanden sind (BGH, FamRZ 1999, 273, 373). Er soll also die Alterssicherung des Unterhaltsberechtigten gewährleisten. Deshalb kann er längstens bis zum 65. Lebensjahr verlangt werden (BGH, FamRZ 2000, 351, 354 re.Sp.). Jedoch beruht diese Entscheidung auf dem damals geltenden allgemeinen Renteneintrittsalter. Da der Altersvorsorgeunterhalt an den Elementarunterhalt anknüpft, ist er grundsätzlich bis zur Vollendung des Renteneintrittsalters zu zahlen, denn bis zu diesem Zeitpunkt können grundsätzlich Rentenanwartschaften begründet werden. Der schon früher einsetzende Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente ändert daran nichts, sondern es muss in der Sache geprüft werden, ob die Altersversorgung des Berechtigten schon die des Verpflichteten [...]