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Umstritten war die Behandlung der in der Praxis häufigen Fälle, in denen der kindesbetreuende Elternteil seinen Anspruch teilweise auf § 1570 BGB, teilweise aber auf andere Anspruchsgrundlagen stützen kann. Teilweise wurde hier mit Teilansprüchen gearbeitet (dazu siehe Teil 7/3.3.2.6), so dass nur der aus § 1570 BGB abgeleitete Teil in den zweiten Rang kam (Schürmann, FamRZ 2008, 313, 317; Reinken, FPR 2008, 9, 10; Schilling, FF 2008, 279, 284; Hoppenz/Hülsmann, Der reformierte Unterhalt, 2008, § 1609 Rdnr. 13). Die Gegenansicht hat den gesamten Anspruch dem zweiten Rang zugeschlagen (Menne-Grundmann, Das neue Unterhaltsrecht, 2008, S. 89; Büte, FuR 2008, 309, 311). Dies wird damit begründet, dass § 1609 BGB ausdrücklich auf die Person des Unterhaltsberechtigten abstelle (Menne, FamRB 2008, 110, 118; Gutdeutsch, FF 2008, 488, 489; Soyka, FuR 2009, 207; vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 31.08.2012 – 3 UF 265/11, FamFR 2012, 487). Der BGH hat die Frage im Sinne der zweiten [...]
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