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Die Versagung von VKH kann gem. § 76 Abs. 2 FamFG, §§ 127 Abs. 2–4, 567–572 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt abweichend von § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Monat gem. § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO, auch in isolierten Familiensachen (BGH, NJW 2006, 2122; vgl. Decker, NJW 2003, 2291 und Zimmer, FamRZ 2005, 1145). Zu beachten ist, dass die dem armen Beteiligten im VKH-Beschwerdeverfahren erwachsenen Kosten trotz seines Obsiegens im nachfolgenden Verfahren nicht gegen andere Beteiligte festgesetzt werden können (OLG Hamburg, OLGR Hamburg 2002, 309 m.w.N. und krit. Anm. Benkelberg, FuR 2004, 445; zum Fristbeginn vgl. OLG Hamm, FamRZ 2006, 1553). Auch hierüber sollte der Mandant belehrt werden (siehe das Auftragsmuster in Teil 5/12.6). Eine angekündigte, aber noch nicht eingereichte Beschwerdebegründung hat das Gericht abzuwarten, bevor es die Sache dem Beschwerdegericht vorlegt (OLG Koblenz, FamRZ [...]
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