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Nach § 58 Abs. 2 RVG sind in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, Vorschüsse und Zahlungen zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 RVG besteht. Das bedeutet, dass etwa gezahlte Vorschüsse zunächst auf die Differenz zur Regelvergütung und erst danach auf die VKH-Vergütung anzurechnen sind. Aufgrund der Verrechnungsbestimmung ist jedoch eine entsprechende Erklärung des Anwalts erforderlich. Die Abgabe der Erklärung über erhaltene Vorschüsse schon in der Liquidation erspart zeitraubende Rückfragen seitens des Rechtspflegers und beugt gebührenrechtlichen Verzögerungen für den Rechtsanwalt vor. Nach § 15a Abs. 3 RVG kann sich ein Dritter auf die Anrechnung nur berufen, wenn er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat (auch durch Aufrechnung; OLG Köln, NJW-Spezial 2011, 764) oder wegen eines dieser [...]
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