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Zwar wird das VKH-Verfahren durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Antragsteller nicht gem. § 240 ZPO unterbrochen (BGH, Beschl. v. 04.05.2006 – IX ZR 26/04; OLG Stuttgart v. 25.03.2004 – 3 W 65/03, OLGR Stuttgart 2004, 313). Jedoch verliert der Antragsteller infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen ihn i.d.R. die Antragsbefugnis (§ 80 Abs. 1 InsO), weshalb für einen beabsichtigten Widerantrag zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Antragsteller die erforderliche Erfolgsaussicht gem. § 114 ZPO fehlt (vgl. OLG Stuttgart v. 25.03.2004 – 3 W 65/03, OLGR Stuttgart 2004, 313). Wurde die VKH bewilligt und angeordnet, dass der Antragsteller Verfahrenskosten in monatlichen Raten zu zahlen hat, ist die Folge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für das Schicksal der VKH nicht eindeutig geklärt. Die Frage, ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der nachträglichen Anordnung von Zahlungen im Änderungsverfahren nach § 120a ZPO [...]
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