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Für den Bereich der EU-Mitgliedstaaten ergibt sich aus EU-Recht keine internationale Zuständigkeit für Ehewohnungs- und Haushaltssachen.1 MüKo-FamFG/Rauscher, § 105 Rdnr. 5. Auch internationale Verträge, die die nationalen Grundsätze über die internationale Zuständigkeit in Haushaltssachen betreffen, existieren nicht.2 MüKo-FamFG/Rauscher, § 105 Rdnr. 5. Insbesondere das LugÜ 2007 ist nach dessen Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 nach h.M. nicht anwendbar, weil Ehewohnungs- und Haushaltssachen als güterrechtlich zu qualifizieren sind.3 Hau, in: Prütting/Helms, § 105 FamFG, Rdnr. 11. Die EuGüVO findet erst ab 29.01.2019 Anwendung. Daher ist zunächst noch auf das autonome deutsche Recht zurückzugreifen. Außerhalb des Verbunds lässt sich die internationale Zuständigkeit für isolierte Ehewohnungs- und Haushaltssachen aus §§ 201 Nr. 2–4, 105 FamFG ableiten und folgt den Regeln der örtlichen Zuständigkeit.4 MüKo-FamFG/Rauscher, § 105 Rdnr. 6; BGH, NJW 1977, 1637; BGH, NJW [...]
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