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II. Internationale Zuständigkeit

17 Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates v. 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl EU Nr. L 7, 1); diese löst nach ihren Art. 68, 75 mit Wirkung ab 18.06.2011 die vormals geltende EuGVVO für Verfahren ab, die ab diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden (Anhang, S. 543 ff., auch abgedr. bei Jayme/Hausmann, Nr. 161). Mit Wirkung vom 18.06.2011 gilt in den Mitgliedstaaten der EU (Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (eingeschränkt, auslaufend),18 Für Großbritannien galt zwar zunächst Erwägungsgrund 47 und die Erklärung zum Wunsch der Annahme vom 15.01.2009, wonach die EuUnthVO für das Vereinigte Königreich zur selben Zeit wie für die übrigen Mitgliedstaaten in Kraft getreten ist. Soweit jetzt der Austritt des Vereinigten Königreichs („Brexit“) seit 29.01.2020 vollzogen ist, hat sich die [...]
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