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Im Übrigen werden ausländische Sorgerechts- und Umgangsrechtsentscheidungen praktisch ausschließlich wie inländische nach §§ 86 ff. FamFG vollstreckt. Art. 51 Abs. 1 Brüssel IIb-VO verweist insoweit darauf, dass sich das Vollstreckungsverfahren nach dem jeweiligen Recht des Vollstreckungsmitgliedstaates richtet. Lediglich Umgangsentscheidungen außerhalb des Anwendungsbereichs der Brüssel IIb-VO, des KSÜ bzw. MSA könnten nach § 110 FamFG vollstreckt werden.164 MüKo-FamFG/Rauscher, § 110 Rdnr. 7; BGHZ 76, 255; BGHZ 88, 113; Dörner, IPRax 1987, 155 ff. Inländische und sonstige anerkennungsfähige ausländische vorläufige und endgültige Entscheidungen werden gleich behandelt.165 OLG Frankfurt, NJW 1992, 3108; BGH, NJW 1983, 2776. Unerheblich ist auch, ob die ausländische Entscheidung nach innerstaatlichem oder nach internationalem Recht anerkannt wird. Der unmittelbare Anwendungsbereich der §§ 88–94 FamFG beschränkt sich heute auf ausländische Titel, die aus [...]
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