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Unterhaltsrechtliche Hinweise des Oberlandesgerichts Stuttgart

(Stand: 01.07.2001)

Die Familiensenate des OLG Stuttgart gehen – vorbehaltlich einer besonderen individuellen Beurteilung – von der Düsseldorfer Tabelle sowie den in den Anmerkungen enthaltenen Grundsätzen aus. Jedoch besteht in folgenden Punkten eine abweichende oder weiterführende Praxis.

I.

Kindesunterhalt

 

Zu Anm. 3:

 

Für die Eingruppierung betragen die pauschalierten berufsbedingten Aufwendungen – ohne Begrenzung – 5%.

 

Zu Anm. 6:

 

Im Hinblick auf § 1612b Abs. 5 BGB gehen die Familiensenate des OLG Stuttgart von einem Mindestbedarf des Kindes von 135% des Regelbetrages aus. Bis zu dieser Höhe muss das Kind seinen Bedarf nicht konkret darlegen; der Bedarfskontrollbetrag der Einkommensgruppen 2–6 ist nicht zu beachten. Im Mangelfall entspricht der Mindestbedarf dem Einsatzbetrag.

 

Zu Anm. 7:

a)

Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, gilt die 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Der Unterhalt bemisst sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt.

 

Der Gesamtunterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Haushalt beträgt i.d.R. 1.175,– DM (600,– Euro).

b)

Die Haftungsquote von Eltern, die beide einem privilegierten volljährigen (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) gegenüber unterhaltspflichtig sind, bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkommen unter Berücksichtigung sonstiger Barunterhaltsverpflichtungen abzüglich des maßgeblichen Eigenbedarf (Einsatzbetrag). Maßgeblicher Eigenbedarf ist der angemessene Selbstbehalt (Anm. A 5 a.E.), sofern die Summe der Einsatzbeträge beider Elternteile den Gesamtbedarf der gleichrangig Berechtigten übersteigt, andernfalls ist der notwendige Eigenbedarf maßgeblich (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB).

 

Die Haftungsquote von Eltern, die beide einem nachrangigen volljährigen Kind gegenüber unterhaltspflichtig sind, bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkommen unter Berücksichtigung vorrangiger Barunterhaltsverpflichtungen abzüglich ihres angemessenen Eigenbedarfs – in der Regel mindestens 1.960,– DM (1.000,–Euro) –. Zu den vorrangigen Barunterhaltsverpflichtungen gehört auch die gegenüber einem neuen Ehegatten eines Elternteils; dessen Bedarf beträgt bei Zusammenleben mit dem Elternteil in der Regel 1.525,– DM (780,– Euro).

II.

Ehegattenunterhalt

1.

Abweichend von den Quoten der Düsseldorfer Tabelle hat nach der Rechtsprechung des OLG Stuttgart der unterhaltsberechtigte, getrenntlebende oder geschiedene Ehegatte nach §§ 1361, 1569 ff., 1578 BGB oder § 58 EheG einen Bedarf in Höhe der Hälfte der berücksichtigungsfähigen Einkünfte nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Demnach hat bei einer Doppelverdienerehe der weniger verdienende Ehegatte einen Bedarf in Höhe der Hälfte der Summe der beiden anrechenbaren Einkünfte; bei einer Alleinverdienerehe besteht ein Bedarf in Höhe der Hälfte der anrechenbaren Einkünfte des Verpflichteten.

 

Zuvor ist vom Nettoeinkommen eine Erwerbspauschale (ins- be- sondere für berufsbedingte Aufwendungen und als Arbeitsanreiz) abzuziehen, die i.d.R. 15% des Nettoarbeitsverdienstes beträgt. Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sind die berufsbedingten Aufwendungen im allgemeinen bereits als Betriebsausgaben bei der Einkommensermittlung berücksichtigt; deshalb beträgt die Erwerbs- pauschale hier i.d.R. höchstens 5%. Dasselbe gilt, wenn konkrete berufsbedingte Aufwendungen von mehr als 10% des Nettoeinkommens berücksichtigt werden.

 

Außerdem sind vom Nettoeinkommen vorab der Kindesunterhalt (Tabellen- unterhalt ohne Abzug von Kindergeld) sowie grundsätzlich solche Verbindlichkeiten abzuziehen, die schon die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. Dies gilt bei uneingeschränkter Leistungsfähigkeit auch für den Unterhalt volljähriger Kinder.

2.

Bei der Bemessung der Selbstbehalts- und Mindestbedarfssätze werden als Pauschalbeträge die in Abschn. B IV–VI der Düsseldorfer Tabelle genannten Sätze zugrunde gelegt.

III.

Mangelfälle

 

Reicht das Einkommen zur Deckung des notwendigen Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalt) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihres jeweiligen ungedeckten Bedarfs gleichmäßig zu verteilen. Eine Erwerbspauschale wird nicht abgezogen, solange nicht der notwendige Bedarf des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Berechtigten gedeckt ist; vielmehr ist der Unterhaltspflichtige dann auf den Pauschalbetrag von 215,– DM (110,– Euro) verwiesen, der in dem Selbstbehalt von 1.640,– DM (840,– Euro) enthalten ist.

 

Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außer Stande ist, den Unterhalt in Höhe des Mindestbedarfs zu leisten (§ 1612b Abs. 5 BGB).