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An den... Bezeichnung des Versorgungsträgers des gekürzten Anrechts. Die Anpassung kann nur hinsichtlich der gekürzten, anpassungsfähigen Anrechte i.S.d. § 32 VersAusglG verlangt werden. Zuständig ist gem. § 38 Abs. 1 VersAusglG der Versorgungsträger, bei dem das gekürzte Anrecht besteht. ... Name des Mandanten. ... Anschrift des Mandanten. Namens und in Vollmacht meines Mandanten, Herrn ..., beantrage ich, die mit Urteil/Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... (Az.: ...) betreffend den Ausspruch zum Versorgungsausgleich erfolgte Kürzung der bei ihnen bestehenden Anrechte meines Mandanten mit Wirkung ab dem ersten Tag des Monats nach Antragstellung auszusetzen. Eine Bezifferung des Antrags ist nicht erforderlich. Begründung: Der Anspruch meines Mandanten auf Anpassung folgt aus § 37 VersAusglG. Im Zuge der Ehescheidung wurden meinem Mandanten mit der im Antrag näher bezeichneten Entscheidung des Familiengerichts ... die bei Ihrem Versorgungswerk bestehenden Anrechte [...]
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