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VG Stuttgart - Entscheidung vom 12.01.2023

4 K 5927/22

Normen:
AufenthG § 81 Abs. 4 S. 1
AufenthG § 104a Abs. 1 S. 1 Nr. 6
AufenthG § 104a Abs. 3
AufenthG § 23 Abs. 1
AufenthG § 25b
AufenthG § 25 Abs. 5 S. 1
AufenthG § 104c Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 1
EMRK Art. 8 Abs. 1
AufenthG § 81 Abs. 4 S. 1
AufenthG § 104a Abs. 1 S. 1 Nr. 6
AufenthG § 104a Abs. 3
AufenthG § 23 Abs. 1
AufenthG § 25b
AufenthG § 25 Abs. 5 S. 1
AufenthG § 104c Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 1
EMRK Art. 8 Abs. 1

Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. I. Der am ...1979 geborene Antragsteller zu 1 und die am ...1974 geborene [...]
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