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VG Stuttgart - Entscheidung vom 20.03.2023

11 K 5328/21

Normen:
EMRK Art. 8 Abs. 1
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 2
AufenthG § 53 Abs. 1
AufenthG § 53 Abs. 1 Hs. 2
AufenthG § 53 Abs. 3
AufenthG § 54 Abs. 1 Nr. 1
EMRK Art. 8 Abs. 1
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 2
AufenthG § 53 Abs. 1
AufenthG § 53 Abs. 1 Hs. 2
AufenthG § 53 Abs. 3
AufenthG § 54 Abs. 1 Nr. 1

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Xxxxxxxxxx vom 03. November 2021 in Gestalt der Änderungsverfügung vom 24. November 2021 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Kläger wendet sich gegen [...]
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