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VG Karlsruhe - Entscheidung vom 12.07.2023

10 K 2012/23

Normen:
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1 analog
KAG § 3 Abs. 1 Nr. 5
AO § 218 Abs. 1 S. 1 Hs. 2
AO § 218 Abs. 2 S. 1
AO § 240
GewO § 33c Abs. 2 Nr. 1 Hs. 1
LGlüG § 41 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1
KAG § 3 Abs. 1 Nr. 5
AO § 218 Abs. 1 S. 1 Hs. 2
AO § 218 Abs. 2 S. 1
AO § 240
GewO § 33c Abs. 2 Nr. 1 Hs. 1
LGlüG BW § 41 Abs. 2 Nr. 1

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Abrechnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 07.09.2021 aufschiebende Wirkung hat. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der [...]
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