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VG Karlsruhe - Entscheidung vom 10.08.2023

19 K 139/23

Normen:
AufenthG § 11 Abs. 1
AufenthG § 11 Abs. 3
AufenthG § 11 Abs. 5
AufenthG § 53 Abs. 1
RL 2008/115/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. b)
RL 2008/115/EG Art. 3 Nr. 4
RL 2008/115/EG Art. 11 Abs. 1
ZPO § 173 Abs. 3
AufenthG § 11 Abs. 1
AufenthG § 11 Abs. 3
AufenthG § 11 Abs. 5
AufenthG § 53 Abs. 1
RL 2008/115/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. b)
RL 2008/115/EG Art. 3 Nr. 4
RL 2008/115/EG Art. 11 Abs. 1
ZPO § 173 Abs. 3

Der Einstellungsbeschluss vom 10.01.2023 - 19 K 3236/21 - wird aufgehoben. Die Regelung in Nr. 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums XXX vom 04.08.2021 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der [...]
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