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VG Freiburg - Entscheidung vom 21.08.2023

6 K 1840/21

Normen:
LBeamtVG § 44
LBeamtVG § 48
Heilverfahrensverordnung Baden-Württemberg - LHeilvfVO § 1
Heilverfahrensverordnung Baden-Württemberg - LHeilvfVO § 3
Heilverfahrensverordnung Baden-Württemberg - LHeilvfVO § 7
LBeamtVG § 44
LBeamtVG § 48
LHeilvfVO BW § 1
LHeilvfVO BW § 3
LHeilvfVO BW § 7

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin aufgrund ihres Antrags vom 30.12.2020 Heilbehandlungskosten in Höhe von 4.114,50 EUR zu erstatten. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 18.01.2021 [...]
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