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VG Freiburg - Entscheidung vom 02.03.2023

10 K 1745/22

Normen:
IfSG § 56 Abs. 9
VwGO § 42 Abs. 1 Var. 2
IfSG § 56 Abs. 9
VwGO § 42 Abs. 1 Var. 2

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 1. Juni 2022 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin gemäß ihrem Antrag vom 15. Januar 2021 den Betrag in Höhe von 444,25 EUR zu erstatten. [...]
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