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VG Freiburg - Entscheidung vom 01.12.2023

2 K 2273/22

Normen:
GG Art. 7 Abs. 1
GG Art. 7 Abs. 4
GG Art. 7 Abs. 5
PSchG § 5 Abs. 1
PSchG § 5 Abs. 3
PSchG § 6 Abs. 1
LVwVfG § 49 Abs. 2 S. 1
VVPSchG Nr. 1
VVPSchG Nr. 8 Abs. 2
VVPSchG Nr. 10 Abs. 1 Nr. 2
VVPSchG Nr. 11
GG Art. 7 Abs. 1
GG Art. 7 Abs. 4
GG Art. 7 Abs. 5
PSchG § 5 Abs. 1
PSchG § 5 Abs. 3
PSchG § 6 Abs. 1
LVwVfG § 49 Abs. 2 S. 1
VVPSchG Nr. 1
VVPSchG Nr. 8 Abs. 2
VVPSchG Nr. 10 Abs. 1 Nr. 2
VVPSchG Nr. 11

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Kläger, ein gemeinnütziger Trägerverein einer privaten Grundschule sowie einer privaten Werkrealschule, wendet sich gegen den Widerruf der [...]
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