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VG Freiburg - Entscheidung vom 03.03.2023

5 K 664/21

Normen:
AGG § 15 Abs. 1
AGG § 22
AEUV Art. 157
AGG § 15 Abs. 1
AGG § 22
AEUV Art. 157

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50.130,33 EUR (Differenz der Bezüge nach B3 und B4) zuzüglich 2.085,95 EUR (vorgerichtliche Anwaltskosten) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem [...]
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