Die Sperrerklärung des Beklagten vom 30. Juni 2021 in der Gestalt des Schriftsatzes vom 13. April 2023 ist rechtswidrig, soweit sie sich auf Blatt 192, 193, 198, 199, 213, 214, 222, 223, 230, 231, 238, 239, 246, 247, [...]
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