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OVG Hamburg - Entscheidung vom 09.11.2023

3 Bf 64/21

Normen:
BÄO § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
GG Art. 3 Abs. 3 S. 2
GG Art. 12 Abs. 1
UN-Behindertenrechtskonvention Art. 27
BÄO § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
GG Art. 3 Abs. 3 S. 2
GG Art. 12 Abs. 1
UN-Behindertenrechtskonvention Art. 27

Fundstellen:
GesR 2024, 187
DÖV 2024, 343

Auf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7. Januar 2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten [...]
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