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OLG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 30.03.2023

11 UH 8/23

Normen:
§ 17 ZPO
§ 36 Abs 1 Nr 6 ZPO
§ 36 Abs 3 ZPO
§ 828 Abs 2 ZPO
ZPO § 17
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 36 Abs. 3
ZPO § 828 Abs. 2

Fundstellen:
GmbHR 2023, 746
MDR 2023, 1069
ZInsO 2023, 1788

Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Charlottenburg - Vollstreckungsgericht - in Berlin. I. Die Gläubigerin hat bei dem Amtsgericht Stuttgart einen Vollstreckungsbescheid gegen die Schuldnerin erwirkt, deren Sitz in [...]
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