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EuG - Entscheidung vom 06.09.2023

T-171/22

Normen:
AEUV Art. 270
Beamtenstatut Anhang VIII Art. 11 Abs. 1
Beamtenstatut Anhang VIII Art. 12 Abs. 1 Buchst. b)
Beamtenstatut Anhang VIII Art. 36
Beamtenstatut Anhang VIII Art. 38
Beamtenstatut Art. 83 Abs. 2
Beamtenstatut Art. 90

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. OR und OS tragen die Kosten. Mit ihrer Klage nach Art. 270 AEUV beantragen die Kläger, OR und OS, als Rechtsnachfolger von A (im Folgenden: A oder verstorbener Beamter) erstens die [...]
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