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BayObLG - Entscheidung vom 07.06.2023

101 AR 126/23 e

Normen:
BGB § 328 Abs. 1
ZPO § 38 Abs. 1
ZPO § 281 Abs. 2 S. 4

1. Örtlich zuständig für den Rechtsstreit ist das Landgericht Bayreuth. 2. Der Antrag der Klagepartei, das Landgericht München I als örtlich zuständiges Gericht für den Rechtsstreit zu bestimmen, wird zurückgewiesen. [...]
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