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BayObLG - Entscheidung vom 30.05.2023

202 StRR 29/23

Normen:
StGB § 267 Abs. 1
StPO § 261
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 353
StPO § 354 Abs. 2 S. 1
StGB § 267 Abs. 1
StPO § 261
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 353
StPO § 354 Abs. 2 S. 1
StPO § 353

I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 1. September 2022 mit den Feststellungen aufgehoben. Ausgenommen sind die objektiven Feststellungen zur Vorlage eines auf den Namen [...]
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