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BayObLG - Entscheidung vom 28.04.2023

201 ObOWi 251/23

Normen:
GG Art. 103 Abs. 3
BayEUG Art. 76 S. 2
BayEUG Art. 119 Abs. 1 Nr. 2
OWiG § 46 Abs. 1
OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 1
OWiG § 79 Abs. 2
OWiG § 79 Abs. 3 S. 1
OWiG § 79 Abs. 5 S. 1
OWiG § 80a Abs. 1
StPO § 206a Abs. 1
StPO § 354 Abs. 1
StPO § 467 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 3
BayEUG Art. 76 S. 2
BayEUG Art. 119 Abs. 1 Nr. 2
OWiG § 46 Abs. 1
OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 1
OWiG § 79 Abs. 2
OWiG § 79 Abs. 3 S. 1
OWiG § 79 Abs. 5 S. 1
OWiG § 80a Abs. 1
StPO § 206a Abs. 1
StPO § 354 Abs. 1
StPO § 467 Abs. 1
StPO § 467 Abs. 1

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Günzburg vom 28. November 2022 aufgehoben und das Verfahren wird eingestellt. II. Die Kosten des Verfahrens sowie die dem Betroffenen [...]
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