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BayObLG - Entscheidung vom 24.08.2023

202 StRR 52/23

Normen:
BtMG § 1 Abs. 1
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
BtMG § 29 Abs. 2
BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2
BtMG Anl. I zu § 1 Abs. 1
StPO § 261
StPO § 302 Abs. 2
StPO § 337 Abs. 1
StPO § 344 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 353
StPO § 354 Abs. 2 S. 1
StPO § 431
StGB § 17
BtMG § 1 Abs. 1
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
BtMG § 29 Abs. 2
BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2
BtMG Anl. I
StPO § 261
StPO § 302 Abs. 2
StPO § 337 Abs. 1
StPO § 344 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 353
StPO § 354 Abs. 2 S. 1
StPO § 431
StGB § 17

I. Es wird festgestellt, dass die Angeklagte durch das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 03.01.2023 wegen Beleidigung rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt ist. II. Auf die [...]
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