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BayObLG - Entscheidung vom 14.06.2023

102 AR 21/23

Normen:
GVG § 72 Abs. 2
WEG § 43 Abs. 2 Nr. 2
BGB § 906
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6

Fundstellen:
MDR 2023, 1177
NJW-RR 2023, 1057
ZMR 2023, 806

Funktionell zuständig für das Berufungsverfahren ist das Landgericht Augsburg. I. Die Verfügungsklägerin begehrt, die Verfügungsbeklagte durch einstweilige Verfügung zu verpflichten, die Nutzung von in ihrem Eigentum [...]
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