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BFH - Entscheidung vom 16.05.2023

IX K 1/21

Normen:
ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 11 Abs. 3 Satz 1, § 134
AEUV Art. 267
ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 134
AEUV Art. 267
FGO § 11 Abs. 3 S. 1

BFH, Beschluss vom 16.05.2023 - Aktenzeichen IX K 1/21

DRsp Nr. 2023/8281

Divergenzanfrage an drei andere Senate des BFH betreffend die Statthaftigkeit einer auf die Verletzung der Vorlagepflicht an den EuGH gestützte Nichtigkeitsklage

NV: Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO wird beim IV., VIII. und XI. Senat des BFH angefragt, ob die Senate an ihrer Rechtsauffassung festhalten, dass die Nichtigkeitsklage statthaft ist, wenn mit ihr lediglich eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den EuGH geltend gemacht wird.

Tenor

Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung wird beim IV., VIII. und XI. Senat des Bundesfinanzhofs angefragt, ob die Senate an ihrer Rechtsauffassung festhalten, dass die Nichtigkeitsklage statthaft ist, wenn mit ihr lediglich eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union geltend gemacht wird.

Normenkette:

ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 11 Abs. 3 Satz 1, § 134 ; AEUV Art. 267 ;

Gründe

Der IV., VIII. und XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) haben Nichtigkeitsklagen nach § 134 der Finanzgerichtsordnung in Verbindung mit § 579 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des erkennenden Gerichts für statthaft erachtet, mit denen lediglich geltend gemacht worden war, in der jeweiligen Ausgangsentscheidung habe der BFH die Vorlagepflicht gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV ) an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) willkürlich verletzt (BFH-Beschluss vom 04.09.2009 - IV K 1/09, BFH/NV 2010, 218 ; BFH-Urteile vom 13.07.2016 - VIII K 1/16, BFHE 254, 481 , BStBl II 2017, 198 und vom 07.02.2018 - XI K 1/17, BFHE 260, 410 ).

Der anfragende IX. Senat beabsichtigt, bei vergleichbarer Sachlage in dem anhängigen Verfahren IX K 1/21 anders zu entscheiden. Er erachtet die Nichtigkeitsklage als unstatthaft, wenn mit ihr lediglich eine Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV an den EuGH durch den BFH gerügt wird.

Vorinstanz: BFH, vom 17.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen IX R 20/18