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VGH Bayern - Entscheidung vom 03.08.2022

22 ZB 22.1151

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
Art. 2 Nr. 18 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)
InsO § 80 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
VO (EU) 651/2014 Art. 2 Nr. 18 Buchst. c)
InsO § 80 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1

Fundstellen:
DB 2022, 2795
DStR 2023, 49
NZI 2022, 871
ZInsO 2022, 2479

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Der Kläger, [...]
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