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VGH Bayern - Entscheidung vom 28.03.2022

3 CE 22.508

Normen:
GG Art. 19 Abs. 4
VwGO § 44a
VwGO § 123
BeamtStG § 35 Abs. 1 S. 2
GG Art. 19 Abs. 4
VwGO § 44a
VwGO § 123
BeamtStG § 35 Abs. 1 S. 2
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1
BeamtStG § 35 Abs. 1 S. 2

Fundstellen:
ZBR 2023, 43

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Die Beteiligten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Die [...]
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